Gesetze / Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund

PfandBrÜblG

§ 3

Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.

§ 2 § 4