Gesetze / Pfandleiherverordnung PfandLV § 12 Aushang Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.