Gesetze / Pfandleiherverordnung

PfandLV

Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen

1.eine monatliche Vergütung von
Euro 1,00bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 15,00
Euro 1,50bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 30,00
Euro 2,00bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 50,00
Euro 2,50bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 100,00
Euro 3,50bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 150,00
Euro 4,50bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 200,00
Euro 5,50bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 250,00
Euro 6,50bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 300,00.
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2.Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.
§ 16