Gesetze / Pfandbrief-Meldeverordnung

PfandMeldeV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen im Umlauf haben.

(2) Diese Verordnung ist auf getrennten Pfandbriefumlauf nach § 51 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nicht anzuwenden.

§ 2