Gesetze / Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung

PferdewMeistPrV

§ 2 Fachrichtungen

Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:

1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen oder
5.
Spezialreitweisen.
§ 1 § 3