Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung PflAPrV § 18 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.