Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflAPrV

§ 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1

Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.

§ 24 § 26