Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflAPrV

Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses



Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfungfür

Name, Vorname
Geburtsdatum              Geburtsort

hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
§ 62