Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflAPrV

Anlage 13 (zu § 42 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
Geburtsdatum              Geburtsort

erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
§ 62