Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflAPrV

Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses



Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildungfür

Name, Vorname
Geburtsdatum              Geburtsort

hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt.
Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Gesamtnote der staatlichen Prüfung
(auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3)
Ort, Datum
(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
§ 62