Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 9 Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Dabei ist eine gütliche Einigung der Vertragsparteien anzustreben.

(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien zu laden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Es kann in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt und entschieden werden, wenn mit der Einladung darauf hingewiesen wurde oder die Vertragspartei selbst darauf verzichtet hat.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann Zuhörende zulassen. Eine Person des für Soziales zuständigen Ministeriums ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. Den zu den Sitzungen zugelassenen Personen steht kein Rede- und Stimmrecht zu.

(4) Zeugen und Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes zu Verhandlungen hinzugezogen werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das vorsitzende Mitglied kann Beschäftigte der Geschäftsstelle zur Fertigung der Niederschrift bestimmen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:

den Ort und den Tag der Verhandlung,

die Namen der Verhandlungsleitung, der Vertretung der erschienenen Vertragsparteien, der anwesenden Mitglieder, der schriftführenden Person, gegebenenfalls der Zeugen und Sachverständigen sowie der weiteren teilnehmenden Personen nach Absatz 3,

den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen,

den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein schriftlich vorgelegtes Gutachten hinausgehen,

den Inhalt der Einigung oder den gefassten Beschluss der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes.

Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit eine schriftführende Person hinzugezogen worden ist, auch von dieser zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift verwiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.

(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes sowie deren Stellvertretung haben vertraulich mit den dem Verfahren zugrunde liegenden Daten der Vertragsparteien umzugehen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben. Die Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

Einzelnorm

§ 8 § 10