Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschV§ 2 Anzeigepflichten
(1) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ferner hat ein Unternehmer der zuständigen Behörde auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard unverzüglich anzuzeigen, wenn er
Die Anforderung nach Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Verpackungsmaterial mit dem Ursprung in der Schweiz. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
(2) Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens
dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet
die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Verpackungsmaterial aus Holz durchführen, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 erhalten.