Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung

PflBeschauV 1989

§ 1c Durchführung von Untersuchungen

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.

§ 1b § 1d