Gesetze / Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflFAssAPrV

§ 90 Aufgaben der Fachkommission

Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes

1.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,
2.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,
3.
überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.
§ 89 § 91