Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei
| a) | Basispflanzgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Pflanzgut | blau, |
| c) | Vorstufenpflanzgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| d) | Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
2.
Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten;
3.
Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut
| aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture); |
4.
Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut
| (Pre-Basic Seed Potatoes). |