Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG 2012§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.
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PflSchG 2012Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.