Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

PflSchV

§ 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören als Mitglieder an

eine unparteiische Vorsitzende oder ein unparteiischer Vorsitzender,

zwei weitere unparteiische Mitglieder,

fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeeinrichtungen,

drei Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen,

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sozialhilfeträger im Land Brandenburg.

(2) Die oder der Vorsitzende und die beiden unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Alle übrigen Mitglieder haben jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter.

(3) Im Falle eines hohen Antragsaufkommens kann die Schiedsstelle beschließen, Schiedsverfahren für einen befristeten Zeitraum zwischen der oder dem Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung zur Verfahrensleitung aufzuteilen. Für diese Verfahren nehmen jeweils beide die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass auch die Stellvertretungen der übrigen Mitglieder an den nach Satz 1 aufgeteilten Verfahren als Mitglieder teilnehmen. In dem Beschluss sind die Dauer des Zeitraums und die Kriterien für die Aufteilung der Verfahren festzulegen.

§ 2