Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz

PflVG

§ 29 Steuerbefreiung

Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.

§ 28 § 30