Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 5a Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion
(1) Das Versicherungsverhältnis endet,
Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung.
(2) Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, so gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.