Gesetze / Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung

PflanzentechMeistPrV

§ 11 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

§ 10 § 12