Gesetze / Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung
PflegeArbbV 5§ 5 Ausschlussfrist
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
Gesetze / Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung
PflegeArbbV 5Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.