Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
PharmAusbV 2009§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
| 2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren | 15 Prozent, | |
| 3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, | |
| 4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement | 30 Prozent, | |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.