Gesetze / Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

PharmStV

§ 6

Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

§ 5 § 7