Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin
PhysLabAusbV§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.