Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

PhysLabAusbV

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 9 § 11