Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten PhysTh-APrV § 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung (1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.