Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

PhysTh-APrV

§ 5 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 4 § 6