Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

PodAPrV

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 14 § 16