Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung
PolAV§ 11 Prüfungsvergünstigungen
(1) Schwerbehinderte Personen können auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag der schwerbehinderten Person die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. Schwerbehinderte Personen können neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.
(3) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag der schwerbehinderten Person angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.