Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 7 Zweck, Inhalt, Ablauf

(1) Mit der Aufstiegsprüfung wird festgestellt, ob die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt sind.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus. Die Durchführung der Aufstiegsprüfung regelt die Hochschule der Polizei durch Satzung.

§ 6 § 8