Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

PolBTLV 2013

§ 9 Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

§ 8 § 10