Gesetze / Polstererausbildungsverordnung
PolstAusbV 2014§ 10 Anrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.