Gesetze / Postgesetz

PostG 2024

§ 63 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen

Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.

§ 62 § 64