Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz

PostPersRG

§ 37 Schwerbehindertenvertretung

Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.

§ 36 § 38