Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung
PostSchliV§ 2 Schlichtungsstelle und Zuständigkeit
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).
(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als
(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Voraussetzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.
(4) Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.