Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV 2019§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung
Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.
Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV 2019Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.