Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV 2017

§ 11 Eventualverbindlichkeiten

Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.

§ 10 § 12