Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prignitz-Gesetz
PrG§ 3
(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Prignitz sollen der Stadt Pritzwalk, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verliert, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.
(2) Die Stadt Pritzwalk erhält für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.
(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus
einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.
(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhält die Stadt Pritzwalk eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 188 180 DM jährlich.