Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Promotionskollegverordnung
PrKV§ 4 Voraussetzungen für die Verleihung
(1) Die Verleihung des Promotionsrechts setzt voraus, dass
die dem Promotionskolleg zugeordneten Professorinnen und Professoren
besondere Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung erbringen,
eine angemessene Forschungsstärke nachweisen sowie
ihrer Anzahl nach eine hinreichend breite Vertretung der Sektion gewährleisten und
das Promotionsverfahren eine Gleichwertigkeit mit Promotionsverfahren an den Universitäten erwarten lässt.
(2) Besondere Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a können insbesondere nachgewiesen werden durch Forschungsprojekte mit Anwendungs- und Transferbezug, die wissenschaftliche sowie gesellschaftliche oder wirtschaftliche Relevanz aufweisen und deren Ergebnisse sich in neue Technologien, wirtschaftliche Verwertungen oder gesellschaftliche Veränderungsprozesse umsetzen lassen. Dies können insbesondere Patente, Gründungen oder Kooperationen mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft oder der Zivilgesellschaft sein.
(3) Die Forschungsstärke nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist anhand der Publikationsstärke sowie der Summe der eingeworbenen Drittmittel festzustellen. Die Publikationsstärke wird durch die erreichte Zahl an Publikationspunkten ermittelt. Hierbei entspricht
eine Veröffentlichung einer von Fachwissenschaftlerinnen oder Fachwissenschaftlern begutachteten Publikation oder einer Monografie in anerkannten Organen fünf Publikationspunkten,
die Veröffentlichung eines Lehrbuchs drei Publikationspunkten und
sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen jeweils einem Publikationspunkt.
Eine ausreichende Publikationsstärke ist gegeben, wenn
im Bereich der Wirtschafts-, Sozial- und Medienwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens fünf Publikationspunkte pro Jahr und
im Bereich der Natur-, Umwelt- und Ingenieurwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens zwei Publikationspunkte pro Jahr nachgewiesen werden.
Die zur Feststellung ausreichender Forschungsstärke zusätzlich nachzuweisende Summe eingeworbener Drittmittel beträgt:
im Bereich der Wirtschafts-, Sozial- und Medienwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens 50 000 Euro pro Jahr und
im Bereich der Natur-, Umwelt- und Ingenieurwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens 100 000 Euro pro Jahr.
Sofern nur eines der beiden Leistungskriterien nach Satz 1 erfüllt wird, kann im Einzelfall das Vorliegen einer persönlichen Befähigung zur Betreuung von Promotionen die Forschungsstärke begründen. Diese Befähigung wird nachgewiesen durch:
eine Habilitation,
eine positiv evaluierte Juniorprofessur an einer Universität,
eine Kooptation durch einen universitären Fachbereich,
eine Professur an einer Universität vor dem Wechsel an eine Fachhochschule des Promotionskollegs,
eine zuvor innegehabte Professur an einer anderen Fachhochschule mit Promotionsrecht einschließlich der dortigen Zulassung als Betreuer oder Betreuerin oder
eine Betreuung von mindestens drei abgeschlossenen Promotionsverfahren in den letzten sechs Jahren und die Tätigkeit als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter.
(4) Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis können insbesondere Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren im eigenen Haushalt, die Pflege von Angehörigen, das Vorliegen einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sowie die Amtszeiten als Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Dekanin oder Dekan oder Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats bei der Bewertung der Voraussetzungen nach Absatz 3 und der entsprechenden Bezugszeiträume berücksichtigt werden.
(5) Eine hinreichend breite Vertretung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist gewährleistet, wenn den im Promotionskolleg eingerichteten fachlichen Sektionen jeweils mindestens zwölf Professorinnen und Professoren angehören.
(6) Es sind Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität der Promotionsverfahren zu treffen, die deren Gleichwertigkeit mit Promotionsverfahren an den Universitäten gewährleisten. Als Instrumente der Qualitätssicherung in einer Promotionsordnung sind insbesondere vorzusehen:
die Festlegung von Annahme- und Bewertungskriterien,
der Abschluss von Betreuungsvereinbarungen,
die Betreuung und Begutachtung der Dissertation durch unterschiedliche Personen,
die Begutachtung von Dissertationen durch mindestens zwei Gutachten; eines der Gutachten muss von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter erstellt werden, die oder der nicht derselben Fachhochschule wie die Betreuerin oder der Betreuer angehört und die oder der entweder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b erfüllt oder Professorin oder Professor an einer Universität ist,
die Verpflichtung zur unabhängigen Bewertung der Dissertation nach fachlichen und international gültigen Qualitätsmaßstäben sowie
das Angebot strukturierter fachlicher und überfachlicher Qualifikationsmaßnahmen.