Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Promotionskollegverordnung
PrKV§ 6 Verleihung des Promotionsrechts
Das Promotionsrecht verleiht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gegenüber dem Promotionskolleg unter Angabe des Befristungszeitpunktes sowie der fachlichen Sektionen, auf die sich das Promotionsrecht erstreckt.