Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Promotionskollegverordnung

PrKV

§ 6 Verleihung des Promotionsrechts

Das Promotionsrecht verleiht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gegenüber dem Promotionskolleg unter Angabe des Befristungszeitpunktes sowie der fachlichen Sektionen, auf die sich das Promotionsrecht erstreckt.

§ 5 § 7