Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

PrKultbG

§ 18

Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden, bleiben bestehen.

§ 17 § 19