Gesetze / Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

PrKultbSaV

§ 12

Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Organbeschluß oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 11 § 13