Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse

PrLagerhBeihV

§ 4 Gewährung der Beihilfe

(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

§ 3 § 5