Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 7a
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,
2.
Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie
3.
für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.