Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 7a

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,
2.
Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie
3.
für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.
§ 7 § 7b