Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 7c

Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.

§ 7b § 8