Gesetze / Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik

PreisStatGDV 5

§ 1

Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einzelhandelspreise halbjährlich durchgeführt, soweit die Erhebungen für regionale Preisvergleiche bestimmt sind.

§ 2