Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik

PreisStatGDV

§ 2

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel

viermal jährlich durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak

einmal jährlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.

(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.

§ 1 § 3