Gesetze / Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses
PresseratG§ 2
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.
Gesetze / Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses
PresseratGDas Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.