Gesetze / Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse

PrfgZFortbAUTV

§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

§ 1 § 3