Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
ProTechPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind gesondert zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.