Gesetze / Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

ProdGewStatG

§ 4 Erhebungen bei Betrieben

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang;
II.
vierteljährlich
1.
den Auftragsbestand,
2.
(weggefallen)
III.
jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
I.
für einen Berichtsmonat
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz;
II.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I.
bei höchstens 9 000 Betrieben
1.
vierteljährlich
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
1.
für ein Berichtsvierteljahr
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
für das vorhergehende Jahrden Umsatz.
§ 3 § 4